Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in der Erkenntnis, daß der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Lebewesen zu achten, und eingedenk der besonderen Beziehung des Menschen zu den Heimtieren; in Anbetracht der Bedeutung der Heimtiere wegen ihres Beitrags zur Lebensqualität und ihres daraus folgenden Wertes für die Gesellschaft; in Anbetracht der Schwierigkeiten, die sich aus der großen Vielfalt der vom Menschen gehaltenen Tiere ergeben; in Anbetracht der Gefahren, die sich bei einer zu großen Zahl von Heimtieren für Hygiene, Gesundheit und Sicherheit des Menschen und anderer Tiere ergeben; in der Erwägung, daß die Haltung von Exemplaren wildlebender Tiere als Heimtiere nicht gefördert werden sollte; im Bewußtsein der unterschiedlichen Bedingungen, die für den Erwerb, die Haltung, die gewerbsmäßige und nicht gewerbsmäßige Zucht sowie für die Weitergabe von Heimtieren und den Handel mit Heimtieren gelten; in dem Bewußtsein, daß Heimtiere nicht immer unter Bedingungen gehalten werden, die ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden fördern; in der Erkenntnis, daß die Einstellung zu Heimtieren sehr unterschiedlich ist, manchmal wegen eines Mangels an Wissen und Bewußtsein; in der Erwägung, daß eine gemeinsame grundlegende Richtschnur für Einstellung und Umgang, die zu einem verantwortungsvollen Verhalten der Eigentümer von Heimtieren führt, ein nicht nur wünschenswertes, sondern auch realistisches Ziel ist, sind wie folgt übereingekommen:
Wer ein Heimtier zur Zucht auswählt, ist gehalten, die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen, die Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft oder des weiblichen Elternteils gefährden könnten.
Ein Heimtier darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen, welche die elterliche Gewalt innehaben, an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.
Ein Heimtier darf nicht in einer Weise abgerichtet werden, die seine Gesundheit und sein Wohlbefinden beeinträchtigt, insbesondere dadurch, daß es gezwungen wird, seine natürlichen Fähigkeiten oder Kräfte zu überschreiten, oder daß künstliche Hilfsmittel angewendet werden, die Verletzungen oder unnötige Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen.
Die für das Töten verantwortliche Person muß sich vergewissern, daß das Tier tot ist, bevor der Tierkörper beseitigt wird.
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Anzahl streunender Tiere ein Problem darstellt, so trifft sie die Gesetzgebungs- und/oder Verwaltungsmaßnahmen, die notwendig sind, um diese Anzahl durch Methoden zu verringern, die keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen.
Ausnahmen von den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen für das Fangen, Halten und Töten streunender Tiere können nur gemacht werden, wenn sie im Rahmen staatlicher Programme zur Bekämpfung von Krankheiten unvermeidbar sind.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Erarbeitung von Informations- und Erziehungsprogrammen anzuregen, um bei Organisationen und Einzelpersonen, die mit der Haltung, Zucht, Abrichtung und Betreuung von Heimtieren sowie dem Handel damit befaßt sind, das Bewußtsein für die Bestimmungen und Grundsätze dieses Übereinkommens und die Kenntnis dieser Bestimmungen und Grundsätze zu fördern. In diesen Programmen ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:
Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Straßburg am 13. November 1987 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
Autor: Inge Maisch -- 14.6.2007 22:03:34
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